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Re: Anonyme prepaid MasterCard Red mit Iban/Bic
by
Aswan
on 20/07/2015, 20:46:06 UTC

sollte die auf dich verifiziert sein, dann weißt du ja sicher was passiert, wenn jemand mit unschönen motiven das ding in die finger kriegt^^ du haftest! da windet man sich nur raus, wenn man den wirklich schuldigen liefern kann, und das könntest du niemals.

übrigens eu weit. auch in österreich  Wink und sogar in der schweiz gibt es regelungen, damit du genauso dran wärst. daher raten dir alle davon ab xD

Diese Regelungen würde ich gerne mal sehen. Bei Bankkonten ist das ne klare Sache: Wird ein Bankkonto zu Betrugsdelikten verwendet und es liegt eine schuldhafte Überlassung des Kontos vor, so haftet der Eigentümer des Bankkontos gegenüber den betrogenen. Das ist meist so eindeutig weil Bankkonten nicht übertragbar sind (Ausnahme Erbschaft). Der Eigentümer ist also leicht zu ermitteln.

Bei den Karten sehe ich das nicht so eindeutig. Hier wird Kein Konto extra für den Kunden erstellt, sondern der Karte wird ein Bankkonto zugeordnet noch bevor diese überhaupt für einen Kunden bestimmt ist. Eigentum an dieser Karte wird durch Kauf erworben. Da die Karte durch kauf erworben wird, kann durch einen weiteren Kauf dieser Karte auch eine weitere Eigentumsübertragung stattfinden. Hier wäre es interessant, ob man bei verlust der Karte allein durch die Möglichkeit sich auszuweisen sein Guthaben "retten" kann. Wenn nein, dann ist das ein Hinweis darauf, dass die Karte auch als alleiniger Eigentumsnachweis dient und daher durchaus übertragbar ist.
Sollte nach einer solchen Eigentumsübertragung also ein Betrugsdelikt mit der Karte statt finden, so ist der neue Eigentüber dafür haftbar zu machen, nicht aber der alte. Da man als Privatverkäufer sehr viel weniger Dinge zu erfüllen hat als ein Unternehmen die PayLife wird es kein Problem sein wenn man die Karte weiterveräußert ohne persönlcihe Daten des Käufers aufzunehmen. Man sollte nur glaubhaft nachweisen können sie veräußert zu haben. Der Thread in diesem Forum könnte dafür durchaus ausreichen.

Auch wurde hier angedeutet dass der Verkauf der Karte von PayLife untersagt ist. Dazu wäre erstmal zu prüfen ob diese AGB-Klausel überhaupt wirksam ist (Stichwort Erschöpfungsgrundsatz). Ein Hinweis auf deren wirksamkeit könnte sein, ob auf der Karte ein Name aufgedruckt ist. Wenn nein, dann ist die karte offensichtlich für die Nutzung durch "wen auch immer" bestimmt, was zur unwirksamkeit der Klausel führen könnte.
Selbst wenn wirksam, so ist diese Klausel nur im Innenverhäfnis Käufer - PayLife wirksam, nicht aber im außerverhältnis gegenüber z.B. einem Betrogenen. Ein vertrag gilt immer nur für die, die ihn geschlossen haben.

Auch ist nicht geklärt worden ob er den Ausweis lediglich hat vorzeigen müssen oder ob sich notizen gemacht wurden bzw. Daten abgeglichen wurde.


Das mal als kleiner Gedankenanstoß. Was da evtl. dran ist oder auch nicht kann ich nicht sagen, aber ich halte es nicht für so einfach wie bei Bankkonten.