Ein Blick in einen GwG-Kommentar hilft, z.B.: Achim Diergarten, GwG-Kommentar. Folgende Zitate stammen alle aus diesem Kommentar:
"Bei der Verdachtsmeldung handelt es sich um eine gewerberechtliche Pflicht. Diese Pflicht zur Erstattung einer Meldung trifft alle unter § 2 Abs. 1 GwG genannten Unternehmen und Personen als nach dem GwG Verpflichtete."
"Verpflichtete müssen die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend (unverzüglich) informieren, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. In der vorherigen Fassung des Satzes 1 war noch ein gewisses Wissen für einen Verdacht notwendig. Das wurde nun abgeschwächt, indem nur noch Tatsachen auf einen Verdacht "hindeuten" müssen. Es wird nicht mehr zwischen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche unterschieden, so dass jeder Verpflichtete in Verdachtsfällen eine entsprechende Verdachtsmeldung zu erstatten hat."
"Damit wird klargestellt, dass es eine Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung nicht nur bei der Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Depotgesetzes und Edelmetallen gibt, sondern bei allen Transaktionen (vgl. § 1 Abs. 6 GwG), die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken und einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen könnten. Aus diesem Grund kann jede Geldbewegung oder Vermögensverschiebung, gleich ob bar oder unbar, und vor allem unabhängig von der Höhe, Grundlage einer Verdachtsmeldung sein."
"Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um einen Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Wortwahl bewusst noch einmal die Anforderungen an eine Verdachtsmeldung verringert. Im Gegensatz zu der vorher gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 a.F., wonach Tatsachen vorliegen mussten, reicht es nun aus, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten."
"Hinsichtlich des weiten Vortatenkataloges des § 261 StGB reicht bereits der Verdacht auf eine illegale Herkunft der Gelder aus. Es ist keinesfalls erforderlich oder teilweise auch gar nicht möglich, kriminalistisch aufzuklären, welche Vortat hier möglicherweise gegeben sein könnte."
"Keinesfalls bedarf es eines so genannten "doppelten Anfangsverdachts. Dieser würde bedeuten, dass zuerst geprüft werden müsse, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB erfüllt wären. Diesen Nachweis zu führen, wäre den Verpflichteten in aller Regel unmöglich, so dass damit auch keine Meldungen erstattet werden könnten. Der Gesetzgeber hat dies in der Begründung zum Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention noch einmal ausdrücklich betont."
"Der Gesetzgeber verzichtet darauf, dass der gemäß § 11 GwG zur Verdachtsmeldung Verpflichtete das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen muss. Es ist daher für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ausreichend, dass objektiv erkennbare Tatsachen auf das Vorliegen einer Transaktion hindeuten, mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden soll, und ein krimineller Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann."
"Jeder Verpflichtete besitzt bei der Frage, ob die festgestellten transaktionsbezogenen und personenbezogenen Tatsachen im Sinne des § 11 GwG verdächtig sind, einen Beurteilungsspielraum. Angesichts der immer niedriger angesetzten Verdachtsschwellen und der verschärften Bußgeldandrohungen wird auch dieser Beurteilungsspielraum zunehmend enger und läuft in vielen Fällen darauf hinaus, im Zweifel eher eine Verdachtsmeldung abzugeben, als in der Alternative sich ausgiebig dokumentiert (§ 25c Abs. 3 KWG) dafür zu rechtfertigen, warum man von einer Verdachtsmeldung abgesehen hat. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist von der internen und externen Revision auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen."
"Wichtig ist es aber auch, auf anderweitige Hinweise zu achten. So ist in den letzten Jahren immer wieder über das Phänomen "Phishing" berichtet worden, wie aber auch vor der damit zusammenhängenden Tätigkeit als Finanzagent gewarnt worden. Da letztgenannte Personen bewusst oder unbewusst Geldwäsche betreiben, sind auch solche Aktivitäten von Instituten zur Anzeige zu bringen und dementsprechend zu beobachten."
"Bei dieser Handlung (Phishing) ist von einem (gewerbsmäßigen) Computerbetrug gemäß § 263a StGB auszugehen. Diese Tat ist, soweit sie gewerbsmäßig erfolgt, wovon man bei Phishing-Fällen in aller Regel ausgehen muss, Vortat zur Geldwäsche. Das Abheben und Weiterleiten durch den Finanzagenten stellt dann die eigentliche Geldwäscheaktion dar."
"Da hier in den meisten Fällen wie oben beschrieben eine Geldwäschehandlung vorliegt, sollte das Institut, bei dem der Finanzagent sein Konto unterhält, eine Verdachtsmeldung gemäß § 11 Abs. 1 GwG gegen diesen erstatten. Dies gilt vor allem für den Fall, dass das Geld tatsächlich bereits vom Konto durch den Finanzagenten bar abgehoben worden ist. Aber auch in den Fällen, in denen das Geld zwar bereits eingegangen ist, aber durch eine rechtzeitige Warnung des überweisenden Instituts gesperrt und zurück überwiesen werden konnte, hat der Finanzagent durch die Zurverfügungstellung seines Kontos zu Geldwäschezwecken bereits eine Tathandlung begangen, die eine Verdachtsmeldung rechtfertigt."
Daraus sollte eigentlich für jeden nachvollziehbar sein, warum seitens der Banken in so einem Fall eine Verdachtsmeldung abgegeben werden muss. Es handelt sich hier im Übrigen lediglich um die Meldung eines Sachverhaltes, nicht um eine Anzeige. Ob und in wieweit etwas dran ist, muss von den Behörden überprüft werden, das können und müssen die Banken selber nicht. Natürlich wird der Kunde auf Nachfrage immer seine Unschuld beteuern, das ändert aber nichts daran, dass die Bank trotzdem eine Meldung abgeben muss, denn die Gegenseite behauptet genau das Gegenteil. Zu überprüfen, wer nun die Wahrheit sagt und wer nicht (es steht eine Straftat im Raum), ist dann Aufgabe der zuständigen Behörden, daher muss der Sachverhalt _gemeldet_ (und nicht _angezeigt_!) werden.