Post
Topic
Board Treffen
Re: "Hannover wird Bitcoin-Zentrum" - was ist draus geworden?
by
qwk
on 06/09/2015, 11:36:23 UTC
hm was ich mich nochmal gefragt habe: wenn man einen automaten von z.b. coinbase aufstellt.. und den ohne eigenen Gewinn betreibt.. ( oder simpler: Geld in bar annimmt und es zu 100% online in den USA umtauscht ).. dann wäre doch die eigene Dienstleistug nur "Euros ohne Gewinnerzielungsabsicht in die USA weiterleiten". In den USA findet dann "Tausch von Euros gegen Bitcoin, Versand von Bitcoin" statt ( Bitcoins gehen von Coinbase direkt an den Kunden) .  wäre das vielleicht ein sinnvoller Weg?
Die Gewinnerzielungsabsicht ist kein Definitionsmerkmal für einen Finanzdienstleister.
Im Bereich Bitcoin kommt man meistens sehr schnell an den Punkt, wo man unter eine der unten genannten Definitionen fällt.
Dein Beispiel würde da wohl unter (1a) 1. oder 2. fallen.
Quote from: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
4. das
a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,
b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
Immer vorausgesetzt natürlich, dass es sich bei Bitcoins um Finanzinstrumente handelt, was nicht unumstritten ist, von der BaFin derzeit aber so vertreten wird und damit vorläufig rechtsverbindlich ist.