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Board Altcoins (Deutsch)
Re: Steuer auf Altcoins - Kompakte Einschätzung?
by
rquermann
on 29/01/2017, 17:51:59 UTC
@Gandalf86
Den Begriff "privater Trader" kennt die Steuer nicht. Die Umsatzsteuer definiert den Unternehmer als jemanden, der eine Tätigkeit (Verkauf, Dienstleistung...) wiederholt oder mit Wiederholungsabsicht ausübt. Grenzfälle gibt es nur beim Handel mit Privatgegenständen wie z. B. dem eigenen Privatwagen im üblichen Umfang und Zeitrahmen.
Zur Unternehmereigenschaft führt grundsätzlich auch der Handel mit Fiat. Der Handel mit dieser "Ware" ist aber umsatzsteuerfrei.  grundsätzlich zur Unternehmereigenschaft. Das war der Hintergrund des Streits der Bitcoiner vor dem EuGH.

Wenn altcoin einer Währung NICHT gleichgestellt ist, entsteht Umsatzsteuer, wenn die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € üerschritten ist.

Die Steuer entsteht auch unabhängig davon, ob jemand die Gründe einsieht. Das wird gerne jedes Finanzgericht bestätigen.


@Wellensurfer
"Aufgrund des deutschen Verwaltungsrechts kann und wird dann das Finanzamt mit Dir machen, was sie wollen."


Ganz so schlimm ist es nicht. Selbst das Finanzamt ist durch umfangreiche Rechtsprechung gebunden. Schätzungen sind nur zum Ausgleich bestehender Unsicherheiten erlaubt. Sie müssen sich immer am nachprüfbaren Sachverhalt orientieren. Jeder noch so dünne Beleg hilft. Wenn Aufzeichnungspflichten verletzt werden, darf eine Schätzung mit Sicherheitszuschlag erfolgen; eine willkürliche Schätzung ist aber verboten. Die kassiert jedes Finanzgericht zu Gunsten des Steuerzahlers ein.

Die Schätzung wird etwa folgenden Ablauf nehmen:
Erst wird versucht, den tatsächlichen Gewinn nach den Trades überschlägig zu ermitteln.
Dann würde man die Gewinnermittlung anhand der Anfangs- und Endbestände der coins und den Ein- und Auszahlungen in Fiat schätzen.
Wenn auch das nicht geht, würde man eine Geldverkehrsrechnung versuchen. Die orientiert sich an den erklärbaren Mitteln aus Arbeitslohn, Unterhalt, Vermögen ... und auf der anderen Seite an den ausgegebenen Mitteln. Das neue Auto mit unklarer Herkunft des Kaufpreises ist da problematisch.
Wenn alle Krücken für eine Schätzung versagen, hat auch das Finanzamt ein Problem. Es muss nämlich die Systematik seiner Schätzung verteidigen können.  Und da hakt man ein, wenn die Schätzung nicht gefällt.
Ganz so willkürlich können die Herrschaften dann doch nicht vorgehen, auch wenn´s kaum für die Ministergehälter ausreicht.

In dubio pro reo gilt für das Steuerrecht wirklich nicht. Es gilt aber auch nicht umgekehrt. Bei der Steuer gilt der Grundsatz, dass für den Nachweis steuererhöhender Tatsachen das Finanzamt zuständig ist, für den Nachweis der steuersenkenden ist man selbst zuständig.