Hallo,
der Verkauf/Tausch von Kryptowährung ist außerhalb eines Gewerbes bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit ein privates Veräußerungsgeschäft. Das ist innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig.
Entscheidend sind die Anschaffungskosten, die bei einem Split ja gerade fraglich sind. Zu Bitcoin bzw. Alts. gibt es hier nichts. Zum Aktiensplit gibt es aber Literatur. Fragt mal G*** nach dem Aktiensplit Google. Unser Finanzministerium sagte zum Split:
BMF v. 25.10.2004 - IV C 3 -S 2256 - 238/04BStBl 2004 I 1034
"Ziffer 4. Aktiensplit
Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich.
Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft. Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt gesplitteten Aktien angeschafft wurden. Die Anschaffungskosten der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen."
Der Split ist also erfolgsneutral und führt nur zur Aufteilung der Anschaffungskosten.
Zum Thema Abgeltungsteuer: Die gibt es nur im Bereich der Kapitaleinkünfte, nicht bei privaten Veräußerungsgeschäften. Die unterliegen dem regulären Steuersatz, wenn sie denn steuerpflichtig sind.
Das Thema Kosten-Nutzenverhältnis eines Steuerberaters ist eine Glaubensfrage. Ich bin berufsbedingt fest im Glauben

Habt Spaß
Super Beitrag. Danke.
NAch dem Splitverhältnis würde hier 1:1 bedeuten statt Marketcap.
Man kauft 1000 ETH, verkauft 300, dann kommt der Split. Dann hat man 700 ETH und 700 ETC. Nimmt man dann die Kostenbasis der 700? Logischerweise ja. Aber dann habe ich verschiedene ETH mit verschiedenen Kostenbasen, die ich zur selben Zeit angeschafft habe. Nämlich 300 Stück zu 2 Euro (bereits veräußert) und 700 Stück zu 1 Euro. (UNd natürlich 700 ETC zu 1 Euro)