Da mir gerade entfallen war, was AEUV eigentlich heisst:
AEUV - Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen UnionUnd auch Art 128 Abs 1 hatte ich nicht mehr im Kopf:
Dritter Teil » Titel VIII » Kapitel 2 » Art. 128
Artikel 128
(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro- Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Da ich gegen (Barzahlungsober-)Grenzen bin und - wenn ich die Kommentare hier richtig verstehe - die Teilnahme an der Umfrage impliziert, dass ich dafür wäre, nehme ich mal nicht teil. Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden.