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Board Off-Topic (Deutsch)
Re: GEZ sparen
by
real1510
on 25/06/2017, 17:02:46 UTC
Prelude:

Quote from: Art. 128 AEUV
(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Quote from: §14 BBankG
1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.

Quote from: Empfehlung der Kommission 2010/191/EU
...
1. Allgemeine Definition des Begriffs gesetzliches Zahlungsmittel
Wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, sollte der Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten:
a) Verpflichtende Annahme:
Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.
b) Annahme zum vollen Nennwert:
Der monetäre Wert von Euro-Banknoten und -Münzen entspricht dem auf den Banknoten und Münzen angegebenen Wert.
c) Entlastung von Zahlungsverpflichtungen:
Ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsverpflichtung entlasten, indem er dem Zahlungsempfänger eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen anbietet.
...

Konklusion:

Quote from: OLG Stuttgart - 08.06.2017 - 19 VA 17/16 - Barzahlung einer auf Euro lautenden Schuld
...
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforden. (§29 Abs. 1 und 2 EGGVG).

Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV ist nicht engezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfällt, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteile v. 06.10.1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-3415 - Rn. 16 vom 11.09.2008 - C-428/06 u.a., Slg. 2008, I-6747 Rn. 42).

Im Namen des Volkes! Weitere Worte unnötig.