Zuerst einmal vielen Dank für deine Antwort, aber im BGB unter
§ 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB
handelt es sich um Informationspflichten. Hat es eine Erneuerung gegeben oder steckt ein Tippfehler drin?
Der zitierte Beitrag ist von 2013. Keine Ahnung, ob sich die Numerierung seitdem geändert hat, oder ich bloß zu Teppfihlern tendiere. Also, richtig und aktuell muss es heißen:
§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.htmlAuch Goldhändler verweisen in Ihren AGBs meist darauf. Z.B. hier:
https://www.ophirum.de/de/agb § 16 Widerrufsrecht
Soweit es sich um einen Vertrag zur Lieferung von Ware handelt, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht.