Post
Topic
Board Deutsch (German)
Re: Deutsches Steuerrecht fuer BCC/BTC
by
iudica
on 03/08/2017, 06:55:17 UTC
1. Es ist eine aufgedrängte Bereicherung. Wenn ich jetzt die BCC nicht mitnehme oder mitnehmen will, würde es dennoch meine Anschafffungskosten von BTC senken.
Nein, in dem Spezailfall nicht. Wenn ich mich aus religiösen, ideologischen, persönlichen Gründen oder warum auch immer entscheide, eine der beiden Ketten zu ignorieren, dann hat das Finanzamt das zu akzeptieren, soweit ich damit verbindlich erkläre, eventiuelle Gewinne aus der anderen Kette mittels meines Eigentums am privaten Schlüssel nicht anzuschöpfen. Sollte ich meine Meinung nachträglich ändern, beantrage ich einfach eine diesbezügliche Neuberechnung der Steuern und alles ist gut, Hinterziehung nicht gegeben. Schwierig ist dann nur der letztere Fall: fallen 6% Zinsen so an, als wäre ich von Anfang an bestrebt gewesen, den Gewinn der alternativen Kette mitzunehmen oder ist der Zeitpunkt der Meinungsänderung maßgebend? Wenn man Steuerehrlichkeit voraussetzt, dann ja wohl letzteres.

Das sehe ich anders. Es gilt das Zuflussprinzip. D.h., wenn mir das Geld entgültig zugeflossen ist, ist es egal, ob ich es will oder nicht. Ich kann nach dem Zahlen der Steuern es immer noch entsorgen. Wenn mir jemand Geld überweist, welches ich nicht haben will, müsste man es auch zurücküberweisen. Man kann natürlich mit dem Finanzamt darüber diskutieren, ob es zugeflossen ist, wenn ich den privaten Schlüssel nicht exportiert und in einem neuen Wallet importiert habe.

Quote
2. Der Verkaufszeitpunkt ist irrelevant.
Wie jetzt? Wie war das doch gleich mit der Haltefrist?

Lies dir bitte noch einmal den Kontext/Vorposting durch, das Verkaufsdatum ist die Aufteilung der Anschaffungskosten irrelevant.

Quote
3. Der Splitzeitpunkt könnte relevant sein, aber es können gerade externe Gründe (Spekulationsverwerfung) das reale Verhältnis beeinträchtigen. Gegen eine langfristige Entscheidung spricht, dass neue Gründe den ein oder anderen Wert beeinträchtigt haben könnten.
Wenn sich durch solche Effekte mehrere mögliche Bewertungsszenarien ergeben, muß ja wohl zu Gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, welche Informationen und Schlüsse daraus zum steurrelevanten Zeitpunkt vorgelegen haben. Nachher ist man immer schlauer.

Mit der Aussage kann ich gerade nichts anfangen. Es geht darum, was das reale Aufteilungsverhältnis ist. Während des Forks können externe Gründe preisbestimmend sein. Später werden diese externen Gründe meist weniger dominant, aber es können neue interne Gründe preisbestimmend werden, welche beim Fork noch gar nicht vorhanden waren.

Wenn ein Steuerpflichtiger vorher ein bestimmtes und nachvollziehbares Aufteilungsverhältnis wählt (z.B. den Kurs an Tag 3), mag dies akzeptabel sein, aber ob es "zutreffend ist" ist eine andere Sache. Nachträglich dürfte es schwieriger werden, ein solches Aufteilungsverhältnis durchzubekommen. Weil man nachher ja schlauer ist und daher zu seinen Gunsten den Zetpunkt wählen kann.


Quote
Nun ja – wenn der Steuerpflichtige seine Aufteilung plausibel begründen kann, hat die Verwaltung dem meines Erachtens zu folgen.

Sei muss nicht. Sie müsste aber darlegen, weshalb die vom Finanzamt gewählte Aufteilung "plausibler" ist.

ich habe 1 BTC für 500€ gekauft und nun in einer paper wallet seit über einem jahr liegen. nun möchte ich diesen gegen euro verkaufen.
ich tue dies (bspw. für 2000€ bei kraken) und muss auf den gewinn keinerlei steuern zahlen, da ich den coin über 1 Jahr lang hielt, richtig?

ein halbes jahr später beschließe ich nun doch mich mit bch/bcc zu beschäftigen. ich nehme meinen privat key aus dem oben genannten paper wallet, importier ihn und schicke den bcc an kraken, wo ich diesen gegen euro (bspw. für 500€) verkaufe. seid ihr der Meinung ich muss nun auf den gewinn steuern zahlen? wenn ja warum? der coin lag ja quasi in der blockchain länger als ein jahr?

Du hältst die BCC jetzt mehr als 1 1/2h Jahre, wenn du mit den BTC/BCC keine Einkünfte hattest, sind die Kursgewinne nach 1 Jahr steuerfrei. Auch für die BCC.