Mezzo geht ja auch davon aus, dass mit den von ihm genannten Urteilen zur Barzahlung unser gesamtes Rechtssystem außer Kraft gesetzt wurde.
Durch dieses Urteil und durch viele andere! Das Gesetzliche Zahlungsmittel ist deshalb so interessant,
weil hier die Rechtslage ausnahmsweise mal eindeutig ist und (eigentlich) keinerlei Interpretationsspielraum lässt. Daher eignet sich dieser Fall besser als viele andere, um auf die Missachtung hinzuweisen. Andere Fälle erwarten von den Menschen etwas Hirn, um die Verletzung der Rechtslage zu erkennen - dieser absolut nicht.
Ich hatte ja weiter oben vor einiger Zeit schon geschrieben, dass ich das Thema durchaus ebenfalls
geldpolitisch grundsätzlich interessant finde. Allerdings sehe ich das nach Studium des Urteils des VG Frankfurt/M. v. 31.10.2016 unterm Strich anders als Du. Ich kann die Entscheidungsgründe recht gut nachvollziehen und sehe die
Eindeutigkeit der Rechtslage ohne jeden Interpretationsspielraum unterm Strich nicht:
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel. Es kann offen bleiben, ob daraus - wie der Kläger meint - einfachgesetzlich bzw. unionssekundärrechtlich als geldpolitische Regelung eine grundsätzlich jedermann - und auch öffentliche Stellen - treffende Obliegenheit folgt, auf Euro lautende Banknoten zur Begleichung einer Schuld in bar anzunehmen mit der Folge, dass andernfalls Gläubigerverzug eintritt. Alternativ kommt - wozu die Kammer neigt - in Betracht, dass § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG bzw. Art. 10 Abs. 2 Euro-Einführungsverordnung lediglich die währungspolitische Aussage des § 14 Abs. 1 S. 1 BBankG verdeutlicht, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten hat.
Denn der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist jedenfalls dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in Massenverfahren im Abgabenrecht eine unbedingte Verpflichtung zur Annahme von Bargeld seitens des Abgabengläubigers nicht besteht. Eine Kollision mit höherrangigem Bundesrecht bzw. vorrangigem Unionsrecht liegt daher im Fall des § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung nicht vor.
Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist - die weitergehende Inhaltsbestimmung einer grundsätzlichen unbeschränkten Annahmepflicht für Eurobargeldnoten unterstellt -, dass jedenfalls auf Euro lautende Banknoten zur Begleichung von Geldschulden grundsätzlich nicht abgelehnt werden dürfen. Dies dient zum einen dem Schutz des Schuldners, der sich jedenfalls - ohne Vorliegen einer anderweitigen privatrechtlichen Abrede - durch Zahlung von Euro-Banknoten von seiner Schuld befreien kann. Zugleich dient diese Regelung dem Schutz des Gläubigers, der - sofern keine anderweitige Abrede getroffen wurde - zur Befriedigung seines Anspruchs keine anderen Währungseinheiten anzunehmen verpflichtet ist.
Die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist grundsätzlich disponibel. Im Privatrechtsverkehr können die Parteien anderweitige Abreden treffen, die ihren Interessen besser entsprechen. Auch im öffentlichen Abgabenrecht finden sich Abweichungen vom - hier insoweit unterstellten - Inhalt des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG. So sind nach § 224 Abs. 3 S. 1 AO oder § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KraftStG bestimmte Abgaben nur unbar zu leisten. Diese Öffnung für Abweichungen von dem Grundsatz, wie ihn der Kläger in § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG niedergelegt sieht, belegt, dass es in bestimmten Sachzusammenhängen aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete zulässig sein kann, von einer unbedingten Bargeldannahmepflicht durch öffentliche Stellen Ausnahmen vorzusehen.
So liegt der Fall nach Auffassung der Kammer jedenfalls auch hier. Bei Massenverfahren im Abgabenrecht - und hierzu ist das Recht der Rundfunkbeiträge zu zählen - ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität angezeigt, einen rein unbaren Zahlungsverkehr zuzulassen. Auch der Vergleich zu den - zugestandenermaßen auf derselben Normebene eines Bundesgesetzes stehenden - steuerrechtlichen Vorschriften der § 224 Abs. 3 S. 1 AO oder § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KraftStG zeigt, dass in solchen abgabenrechtlichen Massenverfahren Ausnahmen von der auch baren Zahlungsmöglichkeit möglich sind und auch erforderlich sein können.
Die Einführung des Rundfunkbeitrages anstelle der Rundfunkgebühr bezweckte gerade auch die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrechts stünde es in diesem Zusammenhang außer Verhältnis, den Rundfunkanstalten aufzugeben, eigens für einzelne Beitragspflichtige derzeit nicht bestehende Barzahlungskassen einzuführen. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beabsichtigte Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahren würde dadurch konterkariert (vgl. hierzu im Ergebnis ebenso: VG München, Urteil vom 01.06.2016, M 6 K 15.6538; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 14.01.2016, RO 3 K 15.1824; VG Augsburg, Urteil vom 17.02.2016, 7 K 15.954).
Die Regelung in § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung, dass der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos entrichten kann, ist auch verhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 2 Abs. 2 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit.
So kann man das auch mE sehen und daraus kann man sicher nicht ableiten, dass in Deutschland Gesetze einfach nichts zählen. - Das alles ist aber im Grundsatz ja schon oben von Euch diskutiert worden. Ich weiß, dass Ihr das anders seht. So ist das nun mal bei Urteilen häufiger, in einem Rechtsstaat wird man sich mit ihnen dennoch unterm Strich arrangieren müssen.