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Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ
by
twbt
on 29/08/2017, 07:32:44 UTC
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http://www.frag-einen-anwalt.de/Bitcoin-Besteuerung-von-SplitsSpinoffs-(Devisen-privates-Veraeu%C3%9Ferungsgeschaeft)--f301296.html

Übrigens meint hier der Anwalt, dass allein durch die Schaffung von bch die halte frist für btc sich auf zehn Jahre verlängert. Richtig mies, falls es so wäre.

Technisch ist das völlig absurd, was der gute Mann da so von sich gibt:

Quote
Im Rahmen des Fork am 1. August 2017 erhielten Halter von Bitcoins für jeden Bitcoin sowohl den regulären Bitcoin als auch einen neuen BitcoinCash. Halter von Bitcoins erzielten im Zeitpunkt des Forks einen Ertrag (Zufluss des BitcoinCash). Steuerlich gesehen handelt es sich daher um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 (1) Nr. 7 EStG. Werden aus einem Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum, in dem eine Veräußerung steuerbar wäre, auf 10 Jahre (§ 23 (1) S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG). Das heißt die Haltefrist der ursprünglichen Bitcoins verlängert sich von 1 Jahr auf 10 Jahre.

Ich will jetzt nicht unterstellen, dass (technische) Absurdität nicht die Grundlage steuerrechtlicher Bewertung sein kann, aber mit dem Fork ist niemandem etwas zugeflossen - und schon gar kein regulärer Bitcoin und auch kein neuer BitcoinCash. Genauso gut könnte ich sagen, dass einem Bitcoin-Halter mit jedem geminten Block neue Bestätigungen zufließen und sich die Haltefrist mit dem "Zufluss an Bestätigungen" deshalb auf 10 Jahre verlängerte.

Nee. Ich würde da schlicht sagen: Da braucht man sich keine großen Gedanken machen. Da braucht man keinen Anwalt fragen und auch nicht auf höchstrichterliche Entscheidungen zu warten. Für BTCs und BCHs gelten exakt dieselben Haltefristen. Wer also seine BTCs vor dem Fork bereits ein Jahr gehalten hat, für dessen BCH gilt dasselbe selbstverständlich auch. Vor dem Fork nannte man die Dinger nur landläufig anders, gegeben hat es sie schon immer und zugeflossen sind sie niemandem.