"Gleichwohl könnten Sie mit Ihren inländischen Einkünften in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, § 1 Abs. 4 EStG. Die Definition inländischer Einkünfte nimmt § 49 EStG abschließend vor. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG erzielen Sie aus der Veräußerung von Bitcoins jedoch keine inländischen Einkünfte, so dass hierfür in Deutschland keine beschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt.
Ich stimme Ihnen daher zu, dass dieser Gewinn in Deutschland nicht versteuert werden muss."
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Ihnen mitgeteilte Auskunft unverbindlich ergeht und hierdurch kein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht
Das sind die Angaben, die Herr Müller erhalten hat.
@Serpens66 , das kommt natürlich darauf an WO Herr Müller in Asien lebt.
Herr Müller möchte diesbezüglich jedoch keine weiteren persönlichen Angaben von sich preisgeben

Wenn es wirklich für jemanden wichtig sein sollte, dann bitte PN an mich.