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Re: Ab wann stuft das Finanzamt Cryptohandel als geschäftlich ein?
by
Schleicher
on 08/12/2017, 20:51:52 UTC
Wenn ich mal ein Gerichtsurteil zitieren darf, das sich auf Aktien-Daytrader bezieht:
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Die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit könne ebenso nicht mit dem Umfang und der Häufigkeit der Wertpapiertransaktionen begründet werden, weil auch häufige Käufe und Verkäufe im großen Umfang nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für sich allein noch nicht zur Gewerblichkeit führen könnten. Hiermit trage die Rechtsprechung der sich durch den technischen Fortschritt wandelnden Verkehrsanschauung Rechnung. Der Umfang der Geschäfte sei nicht aussagekräftig, weil auch private Wertpapieranleger – je nach Vermögenslage – ebenfalls größere Transaktionen im Wertpapierbereich tätigen würden. Schließlich sei es auch privaten Anlegern aufgrund des technischen Fortschritts gleichermaßen möglich, große Vermögen innerhalb kurzer Zeit zu transferieren. Die Betrachtung der Börsenumsatzstatistiken der letzten Jahre lasse erkennen, dass die sich seinerzeit etablierenden elektronischen Medien mit den geringeren Transaktionskosten und Reaktionszeiten mit ursächlich für den explosionsartigen Anstieg der Umsätze an den Weltbörsen gewesen seien. Der Umfang der Wertpapiertransaktionen könne erst dann bedeutsam werden, wenn der Steuerpflichtige seine Leistungen Dritten anbiete oder sich der Mithilfe von Mitarbeitern/Angestellten bediene und sich damit wie ein Gewerbetreibender geriere.
FG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 29. August 2007 · Az. 3 K 5109/03 B