Kann man eigentlich Transfergebühren für die Überweisung von Coins auf die eigene Wallet oder auf eine andere Börse als Kosten bei der Steuereklärung geltend machen? Zumindest der Transfer von der Börse auf die Wallet ist ja eine freiwillge Sache, die mit dem Kauf an sich nichts zu tun hat. Deshalb frage ich mich, ob solche Kosten überhaupt anerkannt werden.
Ich habe dazu heute irgendwas gelesen, weiß aber nicht mehr wo. Dort wurde gesagt, dass man die Gebühren gegenrechnen kann. Wenn ich es noch finde, poste ich es hier.
Interessanter ist eher die Stellungnahme vom Bayrischen Landesamt für Steuern von 12.03.2000, wo unter Punkt 3 "Dauer der sog. Spekulationsfrist i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG" folgendes steht.
"Werden aus dem Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum, in dem eine Veräußerung steuerbar wäre, auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift diese Frist nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Frist von einem Jahr, da die Einkünfte (Zinsen)nicht Ausfluss des anderen Wirtschaftsgutes Fremdwährungsguthaben, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung sind. Unter Berücksichtigung der o. g. BFH-Rechtsprechung erscheint es konsequent und folgerichtig, die Frist nicht auf zehn Jahre zu verlängern."
Das ganze gibt es hier:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/498931/Das würde bedeuten, dass selbst nach dem Verleihen die Haltefrist nicht auf 10 Jahre steigt.