Was ich im Bezug auf die Steuerberater meinte, ist, dass man kaum erwarten kann, dass ein StB eine ausführliche Abhandlung veröffentlicht, wo eben auch die hier diskutierten Detailfragen erörtert werden.
Wie ich schon in ein paar post vorher geschrieben habe: meine Rechtsauffassung zu diesem Thema hier wäre für die meisten nachteilig. Daher behalte ich sie für mich.
Erhöht sich zB die Haltefrist auch, wenn man erst nach mehr als einem Jahr Halten Einkünfte mit einem Coin erzielt und gibt es so etwas wie eine Verhältnismäßigkeit oder Bagatellgrenze? Verlängert etwa, übertrieben ausgedrückt, bereits das möglicherweise einmalige Staking oder Verleihen von Coins im Wert von 1 Million Euro für einen Zins von 1 die Haltefrist auf 10 Jahre? Sind wiederkehrende Einnahmen aus Staking/Lending Kapitalerträge oder laufen die über §22 I EstG?
Die Haltefrist erhöht sich m.E. nicht bei Darlehensgeschäften. Hier gibt es ein entsprechendes Urteil zu Fremdwährungen, welches vom Sinn und Zweck auch auf Coins anwendbar ist.
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