Demnach klingt es nach der Kapitalertragssteuer und einheitlich 27,5%
Auf
www.bmf.gv.at wird ja zwischen zinstragenden und nicht-zinstragengenden Veranlagungen unterschieden:
Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG. […]
Erfolgt […] keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. […]
Nicht-zinstragende Veranlagungen, so könnte man das lesen, unterliegen also
nicht dem Sondersteuersatz. Es gilt dann wohl stattdessen der (meist höhere) Einkommenssteuersatz (0-55%), oder? Siehe zB:
20170301_Bitcoin%20und%20Steuerrecht_Folien.pdfIn dem Begutachtungsentwurf lese ich jetzt, bei Rz 6143:
Daher fallen zB auch Konvertierungsgewinne von Darlehen und realisierte Wertsteigerungen in Kryptowährungen (Bitcoin) unter § 27 Abs. 3 EStG 1988"
Auf Seite 355 wird es auch noch etwas konkreter.
Wenn das durchgeht, würde das bedeuten, dass man anstatt zB. 42% nur 27,5% zahlt.