Dennoch hatte ich angenommen, es könnte dann eine andere Regelung greifen.
Stichwort Verlustvortrag/Verlustrücktrag? Aber das hat wohl hiermit nichts zu tun.
Nein, das hat damit nichts zu tun, weil eben (steuerlich betrachtet) gar kein Verlust entstanden ist, den man vor- oder rücktragen könnte. Letztlich ist das einfach die Kehrseite der gesetzlichen Regelung, dass eben auch bei ertragreichem Verkauf außerhalb der "Haltefrist" (steuerlich) kein Gewinn (= Einkommen) entstanden ist, der zu versteuern wäre.