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Re: CoinTracking - Gewinn/Verlust Portfolio und Steuer Reporting für digitale Coins
by
Miss_Izzie
on 13/02/2018, 12:39:22 UTC
Ich möchte gerne schon bald anfangen, CoinTracking für den Trading Account (LIFO) zu nutzen, es scheint einem doch vieles zu erleichtern
Mein Steueranwalt sagt, dass man für den Handel mit Kryptowährungen ganz sicher nicht LIFO anwenden kann. Es sind private Veräußerungsgeschäfte von Fremdwährungsäquivalenten und dafür ist definitiv nur FIFO anzuwenden.
Ich kann mir nur schwer vorstellen dass die Bearbeiter beim FA das nicht auf dem Schirm haben.
Außerdem könntest Du auch nicht ein Jahr LIFO und dann das nächste Jahr FIFO machen.
Ich denke es lohnt sich, sich einfach auf FIFO einzustellen und die Bestände halt einfach ein Jahr zu halten. Dann kannst Du z.B. im März 2018 verkaufen, was Du im März 2017 gekauft hattest und im April 2108 dann verkaufen, was Du im April 2017 gekauft hattest, usw. So kannst Du übers ganze Jahr handeln und brauchst trotzdem keine Steuern zahlen. Das geht mit LIFO nicht.

Vielen Dank für Deine Antwort, Eberesche. Die von Dir dargestellte Herangehensweise mit FIFO finde ich gut.

Was die Akzeptanz der Finanzämter bezügl. der Wahlfreiheit zw. FIFO oder LIFO betrifft, höre ich sehr viel verschiedenes. Womöglich hängt es vom jeweiligen FA ab inwieweit auch LIFO akzeptiert wird.

Ich war sogar in dem Glauben, dass man bei verschiedenen Depots (z.B. Hodl- und Trading-konto) zwischen FIFO und LIFO variieren kann. Aber das scheint wohl definitiv nicht zuzutreffen?

Hier ein Zitat:

"Bei Fremdwährungsgeschäften macht der Gesetzgeber hier strikte Vorgaben und verlangt die FIFO-Methode (first in - first out) anzuwenden. Diese Vorschrift findet jedoch auf Bitcoin-Geschäfte keine Anwendung, da hier gerade keine Fremdwährung vorliegt (s.o). Es steht dem Steuerpflichtigen somit wohl frei, ein Verbrauchsfolgeverfahren seiner Wahl anzuwenden. Er kann somit auch das LIFO-Verfahren (last in - first out) wählen. Außerdem wäre auch die Beurteilung nach der Durchschnittsmethode denkbar. Welches Verfahren steuerlich am günstigsten ist, muss anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Hier kommt es nicht nur auf die Haltedauer sondern auch auf die zwischen An- und Verkauf eingetretenen Kursschwankungen an. Hat sich der Steuerpflichtige allerdings für ein Verfahren entschieden, so muss er es grundsätzlich beibehalten."

Quelle: http://www.stb-schittenhelm.de/aktuelle-hinweise/eae90f9c8cd204878c138ea7c5d18f13/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=44&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail

Ein weiterer Link: https://bitcoinblog.de/2014/04/30/steuern-keine-gesetzliche-grundlage-fur-fifo-zwang/