Ich bin schon etwas stolz darauf, dass mein Hinweis an den Referatsleiter Umsatzsteuer beim BMF, virtuelle Währungen in der steuerlichen Behandlung den konventionellen (gesetzlichen) Zahlungsmitteln gleichzusetzen, einer eindeutigen Regelung bedarf, sogar in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (der ist mit einer gesetzlichen Regelung vergleichbar) aufgenommen wurde.
Abschnitt 4.8.3 Absatz 3a ... der Densch wars^^
Hätte ich keine Grippe, ginge ich jetzt feiern.
@ qwk - starke Aussage: ...wir haben beim BMF einen, der Kryptowährungen verteufelt, einen Herrn F. Ich werde Morgen Herrn Dr. H und Herrn K. anrufen und nach besagtem Herrn F. fragen, Herrn T. vom LMfS Düsseldorf werde ich nächste Woche fragen. Date in DUS.
Wenn ich mir hier so manch Kommentar durchlese, wird mir schummerig. Sorry. Schönen Abend noch.
@ qwk: Steuerberater bist Du offensichtlich nicht, arbeitest Du beim BMF (weil Du schreibst... wir haben...), als was?
Zu den "Interpretationen": ist lesen so schwer? "Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den
gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen
von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und
unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck
als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen"
Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.