So stark ist der Tobac nun auch nicht, die Börse bietet eine sonstige leistung (zur Verfügung stellen des elektronischen Handelsplatze) eine sonstige Leistung gegen entgelt, damit ist die Steuerbarkeit erstmal gegeben, wenn man dann also im § 4 UStG nichts findet, woraus sich eine Befreiung ergibt, wäre diese Leistung auch steuerpflichtig.
§ 4 8b USTG:
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden.
Jetzt darf man sich also darüber streiten, ob die "Zurverfügungstellung" einer elektronischen Handelsplattform die Vermittlung von Umsätzen ermöglicht... Aus meiner Sicht wäre dem so, bin da auch etwas unschlüssig, was der Autor dieser Zeilen uns damit sagen will, kläre ich demnächst mal ab, hab nächste Woche einen Termin in Ddorf...
Meine Vermutung ist: dass sie hier jetzt über die Hintertür (und unmittelbar bezogen auf das Geschäftsmodell von bitcoin.de) mit dem Argument kommen: BTC ist kein
gesetzliches Zahlungsmittel. Das war ja zuvor schon das grundsätzliche Argument. Irgendwie scheinen die da gedanklich nicht von weg zu kommen. Ansonsten würde diese Differenzierung im BMF-Schreiben zwischen
Handelsplätzen und
Börsen keinen Sinn machen.
Aber, was zerbrechen wir uns den Kopf von Oliver Flaskämper? Ich gehe mal davon aus, von uns hier betreibt niemand einen Handelsplatz. Und sollte die obige Interpretation stimmen, dann muss bitcoin.de eben Umsatzsteuer abführen und entsprechend weniger BTCs auszahlen an den Käufer. Damit wäre das Modell eben: tot.