@twbt:
ich mache mir da eigentlich keinen Kopf, ich befürchte eher, dass die Verfasser auch etwas unsicher in dem Thema sind. Für mich dient ein elektronischer Handelsplatz zur Vermittlung von Umsätzen. Sind die Umsätze steuerbefreit § 4 Nr. 8b UStG ist auch die Vermittlung befreit. Vielleicht sollte ich mich bei Herrn Flaskämper als Steuerberater bewerben, kennen könnte er mich ja schon

@ iudica:
die Gebühren sind Gebühren für die Vermittlung des Umsatzes mit steuerfreiem Gedöns, also Handelsprovision, wenn beispielsweise ein in Dland ansässiger "Forexmakler" für die vermittelten Umsätze eine Gebühr nimmt, dürfte diese ebenso steuerfrei sein, bin ich aber nicht sicher.
Ergänzend:
"Wenn ich den Coin für eine individualisierte Leistung einsetze (Z.B. als Eintrittskarte für ein Konzert), dann wäre es m.E. eine ust-pflichtige Leistung."
Die ust-pflichtige Leistung besteht in der Lieferung der Karte nicht in der Bezahlung mit nem Coin.
@ MaxxaM1337:
Genau so sehe ich das auch.