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Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token -
by
qwk
on 01/03/2018, 13:47:15 UTC
Die Hingabe von Coins (Das Schieben von 200 Ether auf die BC) ist mittlerweile "geklärt" für den Hingebenden. Keine USt.

Für den Empfangenden gibt es hingegen wenig cryptospezifische Besonderheiten.
Der Empfangende ist in dem Fall der Miner, die 200 Ether im Beispiel sind ja "Gas".
Die 200 Ether sind also Bezahlung für eine Dienstleistung, im Widerspruch zur Auffassung des BMF, dass TX-Gebühren "in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner" stehen.
Bei den TX-Gebühren hat das BMF ja mit der "Freiwilligkeit" der TX-fee argumentiert, die ist beim "Gas" für einen Smart Contract ja nicht gegeben.

Worauf ich also hinaus will:
BTC-Miner zahlen keine Ust. für die TX-fee, aber ETH-Miner zahlen Ust. für das "Gas" aus Smart Contracts.
Kann man das so interpretieren, oder liege ich damit eindeutig falsch?

Ich gebe zu, dass ich da einfach mal Advokatus Diaboli gegen Altcoins spiele Cool


Ich sehe die Behauptung des BMF:
Quote
Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems
erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.


positiv für die Steuerpflichtigen, aber bin anderer Auffassung.

Die Transaktion wird gezahlt, weil der Überweisende eine Dienstleistung (TX in einer bestimmten Zeit) haben will, wirklich freiwillig ist diese Zahlung nicht. Auch auf den identifizierbaren Leistungsempfänger kommt es nicht an, da das BMF hier auf die Rewards und nicht auf TX abstellt.

Demnach wäre das Mining, die anderen Parameter (Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens usw.) vorausgesetzt, ust-pflichtig.

Das Gleiche würde demnach dann auch für das Ausführen von Smartcontracts gelten.
Zusammengefasst widersprichst du also der Auffassung des BMF, dass TX-fees grundsätzlich Ust.-befreit sind?
Da kann ich folgen, weil ich die "Freiwilligkeit" auch nicht ganz sehe.
Ich würde eventuell sogar weiter gehen und auch die vom BMF angenommene "Nicht-Identifizierbarkeit" des Leistungsempfängers in Frage stellen.
Dieser ist ja zumindest eindeutig pseudonym identifizierbar.