Es geht nicht darum, dass man "mit" der Blockchain eine Dienstleistung anbietet, sondern dass die Funktionalität der Blockchain im spezifischen Fall selbst eine Leistung gegen Entgelt darstellen bzw. enthalten kann.
In dem Fall greift dann die einfache Logik "Token als Zahlungsmittel" einfach zu kurz.
Was das nun für steuerliche Folgen hat (und ob überhaupt welche), ist eben auch nach dem Schreiben vom BMF unklar.
@qwk, danke dir sehr für deine Erläuterung und Klarstellung. Genau da liegt das Problem, ich sags mal untechnisch, dass einige Token neben der Zahlungsfunktion offenbar noch andere Funktionen besitzen und der EuGH das in Hedqvist auch gesehen hat. Sonst hätte er doch nicht die Voraussetzung "reine Zahlungsfunktion" statuiert. Der EuGH ging also schon von potentiell auch anderen Funktionen bestimmter Token aus. Und das BMF hat einfach abgeschrieben, sieht sich jetzt aber einem Differenzierungsproblem gegenüber.
Das darf einen insofern auch nicht wundern, als vermutlich niemand im BMF auch nur ansatzweise verstehen dürfte, wovon ich hier gerade rede

Ist derzeit anzunehmen. Werden sich aber damit beschäftigen müssen, weil sie's sich selbst eingebrockt haben.
In diesem Zusammenhang mache ich mir gerade Gedanken über eine vernünftige Klassifizierung, die im Einzelfall weiterhilft. Dabei habe ich mich daran erinnert, dass du @twbt ja in diesem Zusammenhang auf die Anstrengungen der BaFin hingewiesen hast, die einzelnen Token nach Aufsichtsrecht zu klassifizieren. Das ist ja höchst aktuell und erst kürzlich in einem Hinweisschreiben der BaFin vom 20.02.2018 niedergelegt worden >
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Dabei bin ich auf einen interessanten Umstand gestoßen: Die BaFin ordnet laut Hinweisschreiben bestimmte Token als Wertpapier nach WpPG ein. Unterstellt, man könnte diese Klassifizierung ins Umsatzsteuerrecht übernehmen, dann ergäbe sich folgende Situation: Das Wertpapier-Token würde gemäß BMF-Schreiben zwar nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.b UStG fallen, da (auch) anderer Zweck als reine Zahlungsfunktion. Man könnte es aber unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.e UStG subsumieren (Steuerbefreiung für Geschäfte mit Wertpapieren).
Was ich damit sagen will: Könnte in den BaFin-Klassifizierungen nicht der "Hebel" liegen, um über das aktuelle BMF-Schreiben hinaus viel weiträumiger zu Umsatzsteuerbefreiungen zu kommen?