Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.
Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.
Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.
Disclaimer: Ich bin kein SteuerexperteEinen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen. Damit kämen diese Coins niemals in die Steuerfreiheit. Cryptotaxpert sagte aber auch in einem Posting, dass er sich vorstellen kann, über Umwege eben doch diese Anerkennung zu erreichen. Dann wären wir doch wieder beim privaten Veräußerungsgeschäft.
Die Begründung warum die Coins aber im Ausgangsfall erst beim Verkauf und nicht beim Erhalt zu versteuern sind, hätte ich allerdings auch noch mal gerne gehört.