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- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017
- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)
- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt
- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token
Wie ist nun der anzusetzende Wert?
Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...
A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?
B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?
C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?
D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?
oder
E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17
?
Moin Scheede,
ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:
Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract. Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt! Wieso §23 für Bounties? Diese sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, versteuert zum Wert des Zuflusses.
Wie der Preis zum Zuflusszeitpunkt berechnet wird:
wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0 annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?
Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread.

- Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen
gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).
ist das nicht dieselbe Frage ob Mining gewerblich ist? Wenn man hauptberuflicher "Bountyhunter" ist würde ich auch über eine selbstständige Tätigkeit nachdenken.