die frage ist ob man sich auf diese ausführungen aus dem NWB verlassen kann
Die Anschaffungskosten der Bitcoins bleiben mit 200 je Coin unverändert und auch am Anschaffungszeitpunkt
25.1.01 ändert sich nichts. Die Anschaffungskosten der Bitcoin Cash betragen
240 je Coin. A hat die Bitcoin Cash steuerlich i. S. des § 23 EStG nicht zum Zeitpunkt
des Forks am 1.8.02 angeschafft, sondern ebenfalls zum 25.1.01 (= Anschaffungszeitpunkt der
Bitcoins). Zum Zeitpunkt des Verkaufs war daher sowohl für die Bitcoins als auch für die Bitcoin
Cash die Jahresfrist abgelaufen. A hat keinen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern.
Die spätere
Veräußerung von im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Coins ist daher nicht steuerbar nach dem
Einkommensteuergesetz.
Damit wären alle Erträge aus den Forks und Airdrops immer steuerfrei. Und es würde sich nix auf 10 Jahre verlängern. Klingt zu schön um wahr zu sein
