Die Preise müssen also immer incl. Umsatzsteuer genannt sein, wenn diese sich an Endverbraucher richten. Der Verbraucher muss den Preis genannt bekommen, der er auch zahlt. Es geht nur um die Preisangabe.
Was man dann intern selbst steuerrechtlich korrekt macht ist jedem selbst überlassen.
Der Unternehmer, der Vorsteuerabzugsberechtigt ist oder zur Umsatzbesteuerung optiert hat zahlt halt Umsatzsteuer und kann auch alle Vorsteuer absetzen.
Der Kleinunternehmer bezahlt zB. keine Umsatzsteuer und kann auch keine Vorsteuer abziehen.
Aber völlig unabhängig davon muss man dem Verbraucher den Preis nennen, den er tatsächlich bezahlt.
"Die 0,11 sind exkl. Umsatzsteuer. Da wir aber über die deutsche Firma abrechnen, werden nur 19% fällig, welche ihr entsprechend auch absetzen könnt."
Wenn man die Leistung also in Deutschland anbietet, dann muss diese gegenüber Verbrauchern incl. Umsatzsteuer genannt werden:
Also müssen dann 13.1 cent gegenüber Verbrauchern als Preisangabe ausgelobt werden!
Es ist in Deutschland nicht erlaubt Verbrauchern einen Preis von 11 cent zu nennen und ihm hinterher eine Rechung über 13,1 cent zu schicken. Das ist Wettbewerbswidrig, denn es muss der Preis genannt werdne, den der Verbraucher auch tatsächlich bezahlt.