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Topic
Board Trading und Spekulation
Re: Post von der BaFin
by
twbt
on 15/11/2013, 23:25:49 UTC
die BaFin hat ganze eigene Definitionen der Tatbestände "EigenGESCHÄFT" und "EigenHANDEL" und führt ja auch sehr deutlich aus wo die Unterschiede liegen.

Einzig die Formulierung "Handelsbezug für einen potenziellen Kunden" ist mir noch nicht ganz klar. Denn letztlich hat aus meiner Sicht JEDER Handel irgendwie einen Bezug für einen potenziellen Kunden, nämlich spätestens dann, wenn ich meine Bitcoins irgendwann wieder verkaufen möchte.

"Handelsbezug für einen potenziellen Kunden" finde ich auch: ziemlich freischwebend.

Der Unterschied von Markplätzen wie bitcoin.de gegenüber localbitcoins.com liegt darin, dass ich bei bitcoin.de rechtsverbindliche Kaufverträge abschließe. Das ist bei localbitcoins.com eben nicht der Fall. Dort gibt es meines Wissens nur unverbindliche Anfragen an einen Anbieter von Bitcoins, der sich dort hat listen lassen. Der Anbieter dort wird somit erst nach einer Anfrage (=Kundenauftrag gem. der BaFin-Definition) tätig und unterbreitet dem Anfragenden ein verbindliches Angebot. Damit erbringt dieser jedoch eine Dienstleistung und befindet sich im Bereich der erlaubnispflichtigen Eigenhandels. Bei bitcoin.de hingegen kommen alle Geschäfte ohne einen entsprechenden "Kundenauftrag (bzw. Kundenanfrage)" zustande. Man klickt und schließt einen rechtverbindlichen Kaufvertrag ab. Hier erbringt der Anbieter der Bitcoins keine Dienstleistung, da er kein Angebot auf eine vorherige Anfrage abgibt. Kompliziert, aber eben ein kleiner feiner Unterschied. So zumindest meine Deutung der Sachlage.

Das finde ich nicht wirklich: nachvollziehbar in der Spitzfindigkeit bzgl. der Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen.