Nicht steuerfrei, sondern wie oben § 22 Nr. 3 EStG mit Versteuerung beim Zufluss. Späterer Verkauf ist immer steuerfrei (im Gegenzug auch keine Verlustverrechnung) und es gibt keine Erhöhung der Haltefrist für die ursprünglichen Coins.
Das kann durch Gerichte, wie du schon andeutest, teilweise auch anders gesehen werden, allerdings wird es ja schon gut begründet.