... Nur reden die beiden Autoren dummerweise dann doch die ganze Zeit davon, dass bei Veräußerungen von Bitcoins innerhalb der "Spekulationsfrist" von einem Jahr Abgeltungssteuer anfiele. Das ist Unsinn.
In der Tat. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer*. An der Quelle kann Sie aber nun einmal nicht besteuert werden, da die (Betreiber der) Bitcoin-Wallets das nicht machen. Ohne kontoführende Institute, die einem "Gesetzgeber"/Fiskus zu Diensten sind, gibt es nun einmal keine Quellensteuer.
Wer also unbedingt Steuern aus seinen Erträge zahlen möchte, zum Beispiel, weil er Strafen befürchtet bzw. befürchten muß, der führe einfach entsprechend seiner Wallet ein ganz normales T-Kontenblatt oder eine entsprechende Excel-Tabelle (oder OpenOffice etc.) und trage dort alle Einnahmen und Ausnahmen nach den Regeln der Buchführung ein und berechne daraus die Erträge, die unter der Haltedauer sind. Ich würde die saldieren, da ich auf dem Standpunkt stehe, daß, wenn positive Erträge zu versteuern sind, auch negative abgesetzt werden können müssen. Den Saldo gibt man seinem Steuerberater an als Spekulationsgewinn aus Bitcoin-Handel, der nimmt das in die Steuererklärung auf und fertig ists.
*http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeltungsteuer