1)
Nachdem ich mich jetzt hier durch den Thread gewühlt habe, muss ich offenbar jeden Verkauf innerhalb 2013 betrachten, und wenn er gegenüber vorherigen Käufen einen Gewinn bringt, muss dieser versteuert werden, abziehen dürfte ich lediglich noch Gebühren. Dann könnte doch folgendes passieren (der Einfachheit halber ohne Gebühren):
- am Jahresanfang kaufe ich 10 Bitcoins für 2000
- durch geschicktes Trading verkaufe ich immer bei hohem Kurs und kaufe bei niedrigem Kurs erneut ein
- am Jahresende verkaufe ich so viele Bitcoins, dass ich die ursprünglichen 2000 wieder zurückerhalten habe, ich besitze aber nun immerhin noch 5 Bitcoins
- stelle ich jetzt die summierten Verkaufserlöse den summierten Einkaufskosten gegenüber, so habe ich einen "Gewinn" und zahle dafür Steuern
- in 2014 wird wider Erwarten ein Grundsätzlicher Fehler im Bitcoin-P2P-System gefunden, das System bricht zusammen, Bitcoins sind komplett unverkäuflich
Jetzt hätte ich also 2013 Steuern für Gewinne gezahlt, die ich letztendlich nicht in der Form von besitze. Ich wäre aus Euro-Sicht jetzt immerhin auf 0, nur wegen der Steuern bin ich aber sogar im Minus.
In Nebensätzen wurde hier nun öfter erwähnt, dass man sich in einem solchen Fall im Folgejahr etwas zurückholen kann, das wurde aber nie vertieft wie das ablaufen würde und ich konnte auch keine Bedingungen rauslesen, an die das geknüpft ist. Z.B.: geht das immer, oder geht das nur dann, wenn ich für 2014 wieder Gewinne habe, gegen die ich das aufrechnen kann? Und muss ich die Verluste dafür auch realisiert haben? Das hieße ja, mir muss jemand alle Bitcoins wenigstens noch für 1 Eurocent abkaufen. Was aber wenn das System komplett zusammengebrochen ist und meine Coins praktisch "verpufft" sind?
Du kannst einen sogenannten "Verlustrücktrag" machen. Oder einen Verlust-Vortrag in's nächste Jahr. Die Details kenne ich auch nicht, eine Bedingung ist aber, daß es dieselbe Einkommensart sein muss (soweit ich weiss). Das ist aber ja dann der Fall. Du musst allerdings deine Wertlosen coins irgendwie verkaufen, um den Verlust zu realisieren. Ob du einfach behaupten kannst der Marktwert sei jetzt 0 und das als Verkauf werten, weiss ich nicht. Egal: ich kauf dir die Dinger ab für 0 :-)
2)
Wie sieht es mit der
hier gemachten Aussage des Anwalts aus, dass die Buchführung nicht in einer Software gemacht werden sollte, die ein nachträgliches Editieren von Buchungen ermöglicht, oder dass gleich man auch mit Papier und Stift und Seitennummerierung arbeiten sollte?
Aus meiner sicht blödsinn wenn ich als Grundlage der elektronischen Buchhaltung die Nachweisbaren "Kontoauszüge" von den Exchanges nehme. Da kann ich auch nix manipulieren. Das sind die Belege, die kann sich zumindest ein Richter notfalls von mtgox besorgen und gegen meine prüfen.
Darauf ist in diesem Thread noch niemand eingegangen und ich frage mich, ob ich mir jetzt wirklich ein Buch besorgen soll, in das ich handschriftlich alles eintrage? Und dann soll man zu allem Belege beifügen. Was denn, einen Screenshot vom Transaktionsverlauf auf bitcoin.de oder Mt.Gox?
Ich halte es auch für ziemlich unwahrscheinlich, dass deutsche Behörden bei einer japanischen Firma irgendetwas verbindlich einfordern können. Es gibt damit für das FA praktisch keine Nachprüfbarkeit. Fälschungssicherheit auch nicht, den CSV-Export von Gox schreibe ich mir einfach selbst und Screenshots mit gefälschtem Transaktionsverlauf sind auch schnell gemalt.
In den vorgeschlagenen "Kalender" kann ich auch reinschreiben was ich will.
Du bist verpflichtet deine Sachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Dokumentenfälschung oder Steuerhinterziehung sind nicht zu empfehlen.