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Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ
by
Kryptotaxpert
on 10/10/2018, 11:20:52 UTC
⭐ Merited by tyz (3) ,qwk (3) ,Scheede (2) ,1miau (1)
Hallo Zusammen,

ich nehme an, tyz spricht von meinem kurzen Webinar beim Crypto Club?

Die Besteuerung bei Airdrops/Bounties (und sicherlich auch bei Hardforks) ist tatsächlich ein recht kompliziertes Thema, da hier durchaus sehr unterschiedliche Betrachtungsweisen verfolgt werden können.

Es gibt Stimmen, die sehen sie als "Lotteriegewinn", dem kann ich allerdings nicht wirklich folgen, dann gibt es die Auffassung, den Coin zum Kurswert bei Erhalt zu besteuern, der nachfolgend mögliche Kursgewinn wären dann steuerlich nicht relevante Vermögenszuwächse im privaten Bereich, oder eben die von mir vertretene Auffassung, den Airdrop unabhängig von Haltefristen bei Veräußerung gegen FIAT oder natürlich auch Tausch gegen andere Kryptos in voller Höhe zu versteuern.

Wenn man es systematisch betrachtet, bestehen bei ADs/Bounties im Wesentlichen zwei steuerlich zu beachtende Faktoren:

1. Um sie zu bekommen, muss man irgendwas "tun", also entweder bereits Coins besitzen oder an irgendwelchen Aktionen teilnehmen, alos liken oder irgendwas, damit ist das hema Lotteriegewinn eigentlich schon durch, das irgendjemand einen Airdrop bekommt ohne in irgendeiner Form eine Beteiligung zu haben ist wohl ausgeschlossen.

2. Der Airdrop fließt ohne Anschaffungsvorgang zu, es gibt keine Anschaffungskosten.

Um in den Genuss der Steuerfreiheit nach einem Jahr hodln zu kommen, also in § 23 EStG, benötigt man Anschaffungskosten, da diese nicht gegeben sind, sind wir auch nicht in § 23 EStG. Es bleibt also schlichtweg nur die Auffangvorschrift aus § 22 Nr. 3 EStG und hier findet sich keine Aussage zu Spekulationsfristen.

Für § 22 EStG spricht auch, dass es sich um gelegentliche Einkünfte handelt, was auf diese Art wohl auch zutrifft.

Gegen die Versteuerung bei Zufluss und späteren steuerfreien Vermögenszuwachs spricht m.E. insbesondere der Umstand, dass es im Privatvermögen keine "Bewertungsvorschriften" wie im betrieblichen Bereich gibt (dafür gibt es im Betrieblichen allerdings auch keine steuerfreien Vermögenszuwächse).

Es würde nun die steuerliche Logik durchbrechen, im Zuflusszeitpunkt den Kurswert zu besteuern.

In manchen Beiträgen kann mann allerdings auch davon lesen, dass eine  den § 20 (Kapitalvermögen) betreffende analoge Anwendung greiufen könnte, dies halte ich für unzureffend, Kryptos werden eben nicht nach § 20 besteuerert, damit kann man sich da auch nichts analoges zu raussuchen.

Somit komme ich schlichtweg zu dem Schluss, dass eine Versteuerung zum Verkaufszeitpunkt, unabhängig von der Haltefrist, erfolgt.


Wenn man diese Betrachtung nun konsequent verfolgt, kann man allerdings auch etwas gutes darin finden.

Damit besteht nämlich die Möglichkeit, die Airdrops nach Erhalt zu veräußern und, sofern ein Potential darin gesehen wird, diese wieder zurück zu kaufen.

Dann wäre man wieder im § 23 und könnte den Vermögenszuwachs nach einem Jahr steuerfrei realisieren.

Schöne Restwoche!

Christian Densch