§1 Abs 11:
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Abs. 1 und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbesondere .......
Ich poste das hier mal nicht komplett.
Edit: Nach Herrn Kampeter hier "Rechnungseinheiten als Finanzinstrument"
Nicht §1 Abs. 1 Satz 11 - der ist Weggefallen
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis Abs. 1
Punkt Satz 2 - bezieht sich auf Finanzdienstleistungen die nur mit Erlaubnis durchgeführt werden drüfen.
Eben nach §32 Abs. 1 Satz 1:
1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
.........
Das ist nen bisschen Lesearbeit, ich denke aber wenn man raus hat wie so ein Gesetzestext gegliedert ist sollte man auch den richtigen Absatz finden.