Angenommen man hat im Jahr 2017 10000 Gewinn.
Im Jahr 2018 dann 11000 Verlust.
Für das jahr 2017 ist man ja pflichtveranlagt und für das jahr 2018 freiwillig veranlagt, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Soweit ich weiß ist ein Verlustrücktrag von 2018 nach 2017 möglich bzw. ein Verlustvortrag.
Gelten hierfür irgendwelche Fristen?
Man hat bei freiwilliger Veranlagung ja mindestens 4 Jahre Zeit die Erklärung für 2018 zu erstellen.
Wenn man diese dann erst 2022 abgibt. Gibt es dann noch die Möglichkeit des Verlustrücktrages von 2018 zu 2017?
Und werden für den bezahlten Betrag aus 2017 ab April 2018 6% Zinsen p.a. fällig? Für die Zeit von vier Jahren?
Ich sehe nichts was dagegen spricht? Oder gibt es hier irgendwelche "Missbrauchsvorschriften".