Sehr interessanter Artikel auch nochmal zum Thema Vollzugsdefizit!
Sehr philosophisch geschrieben

Für mich ist es nicht nachvollziehbar, wieso die dort zitierte Rechtsfrage "Fällt das Weiterverkaufen von Veranstaltungstickets in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (im konkreten Fall handelt es sich um zwei Tickets für das Finale der UEFA-Champions League 2015 in Berlin" (BFH - IX R 10/18) eine steuerliche Implikationen im Bereich von BTC hervorruft.
Es handelt sich ja nur um eine Nebenbemerkung, die ich auch nicht verstehe, warum das Gericht darauf überhaupt Bezug nimmt, denn es hat ja mit der eigentlichen Rechtsfrage nichts zu tun. Scheint wohl eher was persönliches zu sein....irgendwer vom Gericht mag wohl Bitcoin

P.S. Setze mal den zitierten Text in quotes.
So philosophisch kann es nicht sein, da mein Steuerberater mich darauf aufmerksam gemacht hat! Er hatte in einem Steuerberater-Magazin einen Artikel entdeckt mit der Überschrift "Steuern auf Bitcoin verfassungswidrig?".
Er meinte ich soll meine Krypto-Steuern bezahlen, aber alles unter Vorbehalt der Prüfung vor dem BFH!
Das ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht ist auch nicht aus der Luft gegriffen, das gleiche gab es wohl auch schon mal beim Aktienhandel in Deutschland!
Vollzugsdefizit: Der Staat hat eine Pflicht für eine Überwachung der Geldflüsse und damit gleichmäßige Besteuerung als Gleichheitsprinzip gem. Art 3 GG zu sorgen (s. BVerfG, 09.03.2004 2 BvL 17/02 Vollzugsdefizit). Dies ist ein wesentliches Argument für eine staatliche Überwachung der Bitcoingeschäfte, da bei Ungleichbehandlung der Staat seinen Besteuerungsanspruch bei Spekulationsgeschäften verlieren könnte.