@mr.relax
Du hast dich ja offenbar mit der Thematik genauer auseinandergesetzt, ich persönlich habe die Gesetzesregelung noch nicht in allen Einzelheiten gelesen.
Was hälst du von folgender Einschätzung?
...
Die kommende Regulierung ab dem 1. Januar 2020 betrifft meines Wissens nach deutsche Unternehmen, sowie erstmals auch Anbieter aus dem EU-Raum, die auf dem deutschen Markt aktiv werden wollen. Die Neuregelung betrifft, soweit ich auf dem Laufenden bin, allerdings keine nicht-EU-Unternehmen, die weiterhin global ihre Dienste anbieten können und von deutscher bzw. europäischer regulatorischer Anforderungen nicht betroffen sind. Da es sich bei Kraken um ein US-amerikanisches Unternehmen handelt, sind wir daher nicht eingeschränkt hierdurch und können weiter wie gewohnt operieren.
Selbstverständlich behalten wir die regulatorische Landschaft dauernd im Auge und passen unsere Produkte und Services entsprechend an, wann immer notwendig. Änderungen werden regelmäßig auf unserem Blog kommuniziert und ich halte euch hier auf dem Forum natürlich auf dem Laufenden, falls sich für User aus Deutschland oder der DACH-Region etwas ändern sollte.
Quelle:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=340137.msg53265724#msg53265724@btc_ail
Danke für die Nachfrage dort im Faden.

Ich habe da mal etwas weiter recherchiert und zu dieser Aktion
Kryptoverwahrgeschäft - BaFin nimmt Interessenbekundungen entgegen gibt es dann noch dieses pdf
Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen. Unter 5 Zulassung von Unternehmen mit Sitz im Ausland steht dann bei
5.2 Ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäi-schen Wirtschaftsraums kann im Inland über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt das Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäft betreiben oder sich als Anlageberater, als An-lage- oder Abschlussvermittler, als Finanzportfolioverwalter bzw. als Eigenhändler betätigen, oder das Platzierungsgeschäft, ein multilaterales Handelssystem oder das Eigengeschäft betreiben wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 53b Absatz 1 KWG):
- Das Unternehmen ist von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden und wird von ihnen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Ge-meinschaften beaufsichtigt.
- Die Geschäfte sind durch die Zulassung abgedeckt.
Ich sehe es so: Da Kryptowerte nun wie elektronische Wertpapapiere angesehen werden, gilt das für Exchanges ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Ich bin aber kein Fachmann dafür, aber das wäre so das naheliegenste für mich. Würde mich freuen, wenn hier mal ein Fachmann vorbeischaut.