An den Kraken-Support: Das verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie betrifft ja auch euch. Ihr werdet also in Zukunft eine Genehmigung von der BaFin benötigen, damit Deutsche User weiterhin eure Exchange nutzen können.
Wie sind eure Pläne dazu?
Wie hoch ist der Anteil der deutschen User?
Ich hoffe sehr, dass ihr weiterhin in DE vertreten seid.
Hi bct_ail,
Danke für deine Anfrage, die sicherlich auch für andere User interessant sein dürfte.
Die kommende Regulierung ab dem 1. Januar 2020 betrifft meines Wissens nach deutsche Unternehmen, sowie erstmals auch Anbieter aus dem EU-Raum, die auf dem deutschen Markt aktiv werden wollen. Die Neuregelung betrifft, soweit ich auf dem Laufenden bin, allerdings keine nicht-EU-Unternehmen, die weiterhin global ihre Dienste anbieten können und von deutscher bzw. europäischer regulatorischer Anforderungen nicht betroffen sind. Da es sich bei Kraken um ein US-amerikanisches Unternehmen handelt, sind wir daher nicht eingeschränkt hierdurch und können weiter wie gewohnt operieren.
Selbstverständlich behalten wir die regulatorische Landschaft dauernd im Auge und passen unsere Produkte und Services entsprechend an, wann immer notwendig. Änderungen werden regelmäßig auf unserem Blog kommuniziert und ich halte euch hier auf dem Forum natürlich auf dem Laufenden, falls sich für User aus Deutschland oder der DACH-Region etwas ändern sollte.
Danke für die Rückmeldung und dann hoffe ich sehr, dass es weiterhin erlaubt ist, Kraken vollumfänglich von Deutschland aus zu nutzen.
Durch den anderen Thread
Neues Geldwäschegesetz Banken dürfen Bitcoin verwahren!!!!!, der sich mit der kommenden Regulierung auseinandersetzt, hatte ich noch etwas weiter recherchiert. Die BaFin ermöglicht schon jetzt Interessenbekundungen anzumelden:
Kryptoverwahrgeschäft - BaFin nimmt Interessenbekundungen entgegen. Sie geben einen Hinweis auf das folgende pdf
Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen.
Wenn man sich das anschaut, steht bei 5.2
Ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kann im Inland über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt das Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäft betreiben oder sich als Anlageberater, als Anlage- oder Abschlussvermittler, als Finanzportfolioverwalter bzw. als Eigenhändler betätigen, oder das Platzierungsgeschäft, ein multilaterales Handelssystem oder das Eigengeschäft betreiben wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 53b Absatz 1 KWG):
- Das Unternehmen ist von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden und wird von ihnen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt.
- Die Geschäfte sind durch die Zulassung abgedeckt.
Nun meine Laienmeinung: Durch die kommende Gesetzesänderung werden Kryptowerte wie elektronische Wertpapapiere angesehen. Daher gilt das auch für euch.
Kannst du da bitte intensiv nachhaken, insbesondere ob die Voraussetzungen für euch zutreffen. Es betrifft sicherlich nicht wenige User aus Deutschland, die hier Klarheit benötigen.
Danke