Ein Post, der mir in den letzten Tagen sehr negativ aufgefallen ist, und den ich nicht umkommentiert stehen lassen möchte:
Hier folgen ein Paar Grundgesetzte die aktuell ausgehebelt wurden!
− Art. 2 Abs. 1 GG Das Recht auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,
− Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Die unverletzliche Freiheit der Person,
− Art. 4 Abs. 2 GG Das Recht auf ungestörte Religionsausübung,
− Art. 8 Abs. 1 GG Die Versammlungsfreiheit als Recht der Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln,
− Art. 9 GG Die Vereinigungsfreiheit als Recht, Aktivitäten innerhalb eines Vereins o-der einer Gesellschaft auszuüben,
− Art. 12 Abs. 1 GG Die Berufsfreiheit in Gestalt der freien Berufsausübung,
Weder deine Handlungs-, noch deine Bewegungsfreiheit oder dein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wurden ausgehebelt.
Sie sind eingeschränkt, und das aus gutem Grund.
Dies verträgt sich mit dem Grundgedanken der Grundrechte, festgelegt in Artikel 19 unseres Grundgesetzes:
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
[...]
Kurz gesagt:
Grundrechte dürfen eingeschränkt werden, eine Einschränkung muss aber immer allgemein gültig sein.
Ein Grundrecht darf nicht in seinem "Wesensgehalt" eingeschränkt sein, d.h., es muss "im Kern" bestehen bleiben, auch wenn es eingeschränkt ist.
Beides ist hier sicherlich gegeben.
Wo du die Freiheit der Person verletzt siehst, erschließt sich mir nicht.
Inwiefern die Religionsausübung eingeschränkt sein soll, erkenne ich auch nicht.
Meinst du damit, dass Gottesdienste nicht stattfinden dürfen?
Das ist keine Einschränkung der Religionsausübung, sondern ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit, der quasi "zufällig" bestimmte Praktiken der Religionsausübung tangiert.
Wenn deine Religion erfordert, dass du um Mitternacht den Donauwalzer auf der Tuba spielst, kannst du dich in einem Mietshaus auch nicht darauf berufen, dass das eine Einschränkung deiner Religionsausübung wäre, da gilt nunmal die Nachtruhe, und dem hat sich deine Religion in dem Fall unterzuordnen.
Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt, aber wiederum aus gutem Grund, und im Einklang mit Artikel 19 GG.
Wo du eine Aushebelung der Vereinigungsfreiheit erkennen willst, erschließt sich mir am allerwenigsten?
WTF? Niemand hindert dich daran, deinen Kaninchenzüchterverein zu betreiben.
Wenn du im Zweifelsfall jetzt eben deine Vereinssitzung per Skype abhalten musst, ist das sicherlich lästig, aber eben eine umständebedingte Notwendigkeit.
Und die Berufsfreiheit verstehst du, soweit ich das erkennen kann, einfach komplett falsch.
Sie besagt, dass du deinen Beruf frei wählen darfst.
Sie besagt nicht, dass du deinen Beruf nach Belieben jederzeit und jederorts ausüben darfst, das ist schon durch Ladenöffnungszeiten und Bauordnungen soweit eingeschränkt, dass ein paar Wochen Zwangsschließung dagegen wie ein Witz wirken.
Im Übrigen auch der deutliche Hinweis auf den originalen Wortlaut von Artikel 12:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Diese Grundgesetzt klammere ich nun mal aus. Sollte jedoch ein Impstoff gefunden werden und viele schreien ja schon nach Zwangsimpfungen ist auch dieses Grundgesetz für mich klar gebrochen.
− Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit,
Auch hier fehlt dir offensichtlich jedes Augenmaß, abgesehen davon, dass auch hier, wenn überhaupt eine Einschränkung im Sinne von Artikel 19 vorläge.
Wenn du einen Blutalkoholtest machen musst, kannst du dich auch nicht auf dein "Recht auf körperliche Unversehrtheit" berufen
