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Bei Wineller steht doch ganz eindeutig:
Dabei erhält ein Inhaber einer Kryptowährung weitere Einheiten einer Kryptowährung ohne eigenes Zutun
https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-airdrops.htmlClaimen ist eigenes Zutun. Also ist der Uniswap-Airdrop zu versteuern.
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Bitte auch den Satz danach lesen.
Dabei erhält ein Inhaber einer Kryptowährung weitere Einheiten einer Kryptowährung ohne eigenes Zutun. Er muss also nicht für die durch einen Airdrop erhaltene Kryptowährung bezahlen.
zutun heißt hier ja wohl eine Gegenleistung erbringen. Das Claimen ist keine Gegenleistung. Auch wurde hier nichts bezahlt. --> Airdrop