Als Iran jedoch gefallen ist hat er auf dei Bremse getreten und muss das nun erst mit der compliance Abteilung besprechen

Denke es war ganz gut das du diesen Schritt vorab getan hast und dies alles im Vorfeld geklärt wird, bevor es erst bei der Abwicklung des Umtausches Probleme gibt.
Mir würden da spontan noch § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einfallen...
Auslandszahlungen ab einem Betrag von 12.500 oder Gegenwert der AWV-Meldepflicht müssen bei der Bundesbank gemeldet werden.
Als Zahlungen gelten:
- Auslandsüberweisungen in EURO und Fremdwährung
- Barzahlungen
- Zahlungen mittels Lastschrift
- Aufrechnungen und Verrechnungen
- Schecks und Wechsel
Da Bitcoin inzwischen ja einigermaßen als "Geldmittel" anerkannt wurde, dürfte diese Regelung u.U. auch hier greifen, trotz das der Umtausch letztenendes erst hier in Deutschland erfolgt und der Zahlungseingang von einem deutschen Konto sein wird. Das
Merkblatt der Bundesbank mit den Erläuterungen und Auslegungen der Meldevorschriften ist allerdings bereits etwas älter (04/2014) so das dies nicht unbedingt weiterhilft, es sei denn man interpretiert BTC ähnlich wie den Handel mit Gold.