Du hast jetzt die Info, wirst du es denn machen?
Weiß ich nicht. Da es in der Beschlusssache um §23 EStG geht, wäre das für mich zunächst trivial, da ich in den entsprechenden Jahren keine Veräußerungen vorgenommen habe (nur Staking). Trotzdem kann man natürlich darüber nachdenken auch im Falle des Stakings den Bescheid anzufechten. Aber es im immer mit Risiko verbunden, da im Falle einer "Niederlage" die Anwalts- und Gerichtskosten mit hinzukommen. Muss ich mal mit meinen Steuerberater sprechen.
Man kann natürlich die eventuelle Steuerschuld und die voraussichtlichen weiteren Kosten zur Seite packen und z.B. USDC Staking bei WAVES machen (APY akt. bei >55%

). So hätte man noch zusätzliche "Zinsen".
Wie versteuerst du Staking? Zufluss wird versteuert, Verkauf ist steuerfrei? Falls ja, hat das Finanzamt das ohne Rückfragen akzeptiert?