Das stimmt, ich gehe davon aus, dass in den meisten Fällen für Privatpersonen kein Gewerbe vorliegt.
Bei mir privat sollte das ebenfalls zutreffen.
Um nicht zu viel Verwirrung zu stiften, habe ich auch gleich im Eingangspost das gewerblich und unternehmerisch hervorgehoben.
Vielleicht möchte ich ja als Finanzverwalter, Geschäftsführer, als GmbH & co KG, GmbH, ... gewerblich mit Bitcoins hantieren.
Unabhängig der Bafin-Genehmigung ist da Umsatzsteuer ein ziemlich heikler Punkt.
Eine direkte Konkurrenz ist nicht geplant, würde aber sicherlich das Geschäft beleben und die rechtliche Bewertung schneller vorantreiben.
Meine Intention ist aber hauptsächlich der Neugier geschuldet. Beim Einarbeiten in die Thematik kam einfach die Frage auf, was bei einem "Tausch/Verkauf/Ankauf/Wechsel" zwischen zwei Zahlungsmitteln eigentlich "Ware" und "Gegenwert" ist - oder wie auch immer man das bezeichnen möchte.
Und eben, ob und wieso es sein kann, dass "gesetzliches Zahlungsmittel <-> Bitcoin" nun in einer unterschiedlichen Bewertung der Umsatzsteuerpflicht mündet, je nachdem wie man das Geschäft klassifiziert.