[...] dass die aelter als ein Jahr sind. [...]
Zwischen Anschaffung und Veräußerung deiner ausschließlich gehaltenen Bitcoins liegt mehr als ein Jahr? =>
kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG => keine Steuer darauf, nix angeben, weitermachen
Dass du das nicht ordentlich nachweisen kannst, falls wer nachfragt, ist natürlich schwierig.
Unabhängig davon (ich weiß nicht ob das im Forum schon thematisiert wurde, EDIT: ah doch:
[1]) müssten Bitcoins aus Mining nie als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.
Die Steuerbarkeit der Veräußerung im Sinne des § 23 erfordert die vorherige "Anschaffung" des Wirtschaftsguts. Und "Anschaffung" meint hierbei den entgeldlichen Erwerb von einem Dritten. Die selbst gemineden Bitcoins wurden aber nicht angeschafft sondern hergestellt (so meine Sicht), weshalb deren Veräußerung für § 23 unbeachtlich sein sollte.
Allerdings sollte das sofort relativiert werden, wenn man in einem Pool gemined hat. Hier ist das ganze wieder unklar.
Und wenn man selbst gewerblich mined, sowieso.