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Re: Haltefrist 10 Jahre für PoS-Coins
by
Münzpräger
on 19/06/2021, 19:47:33 UTC
⭐ Merited by tyz (5) ,thandie (1) ,Scheede (1)
Ich klopfe mal die These der 10 Jahresfrist und andere Punkte etwas ab. Die 10 Jahresfrist sehen viele Steuerberater bei Crypto ja als nicht übertragbar an. Es ging da ursprünglich um Steuersparkonstruktionen mit Containervermietung oder so etwas. Es gibt auch Rechtsprechung dazu. Die BMF Auslegung scheint mir jedenfalls weniger juristisch fundiert, als mehr durch leere Kassen motiviert zu sein.

Rn 47
Satz 1 ist natürlich böse und da lässt sich wohl am Ende vieles bzw. alles drunter packen, aber schauen wir trotzdem mal weiter. Man darf nicht vergessen, das Schreiben ist letztlich nur eine Verwaltungsmeinung, die gerichtlich überprüfbar ist. Satz 1 könnte gegen die enge Anwendung der 10 Jahresfrist verstoßen.
Das Beispiel mit Dash beschreibt jedenfalls die klarste Form des Lending, wo die Coins sogar die Adresse wechseln. Man muss dem Masternodebetreiber m.W. die Dash zusenden, weil die alle auf seinem Node gelockt werden müssen. Correct me if I'm wrong.

Rn 48
Staking wird nun ausdrücklich angesprochen. Das Schreiben versteht darunter laut Definition in Rn. 18 aber nur das "Cold Staking". Welcher Coin wäre hier ein Beispiel? Habe ich so noch nie gehört. Masternode werden ebenfalls genannt.

Rn 49
Hier jetzt der erste Lichtblick. Nur wer einen Block erstellt, wird mit der 10 Jahresfrist "belohnt". Beim delegated PoS wäre das aber immer nur der Delegate. Durch die ausdrückliche Einschränkung würde ich alle dPoS und vergleichbare Coins noch nicht abschreiben. Lending ist das nach der Definition in Rn. 10 nämlich auch nicht. Die Coins werden nicht zur Nutzung überlassen, sondern verbleiben unter eigener Verfügungsgewalt auf der eigenen Adresse und erhöhen lediglich die Staking Balance des Delegate.
Auch sehe ich Rn. 49 als Konkretisierung bzw. Spezialregelung, die das Thema PoS abschließend erklärt.

Weitere unrunde Punkte:

Der Verkauf von erstakten Coins wird nicht ausdrücklich erwähnt. Wohl aus gutem Grund. Lediglich beim Lending, Rn 77, wird für die zusätzlichen Einheiten auf Rn. 39ff. verwiesen. Rn. 39 wiederholt, was im Gesetz steht, nämlich, dass es für ein privates Veräußerungsgeschäft einen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang geben muss. Dann der Absatz, der wohl auch für Lending gelten soll, aber ein Taschenspielertrick ist:
Quote
Auch im Wege des Minings erlangte Einheiten einer virtuellen Währung werden im Wege des Tausches angeschafft.
Hier fehlt rein zufällig jede Begründung der Behauptung und es kann auch keine Begründung geben, die in die vorher verwendete Tauschanalogie passen würde. So gut wie alle Steuerberater sehen den Verkauf von aus PoS und Lending erlangen Coins als nicht steuerbar nach § 23 EStG an.  


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