Hallo,
wie ist es denn wenn man zb. 1000 bitcoins gemined und 1000 bitcoins gekauft hat .... wie wird denn jetzt der steuerflichtige Teil berechnet ..... normaler Weise müsste man doch dann nur 50% der Gewinne angeben, da ja die gemined Coins steuerfrei wären (egal wie oft ich die verkaufe im Jahr) ..... oder sehe ich das falsch .....
gekaufte Bitcoins stellen ein angeschafftes Wirtschaftsgut dar und werden gemäß §23 EStG der Versteuerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes unterliegen - zu dem Zeitpunkt zu dem sie wieder verkauft werden.
Das hängt davon ab, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt.
Selbst-geminete Bitcoins sind kein angeschafftes Wirtschaftsgut. So wie es die FAZ schreibt, folgt daraus, dass §23 EStG daher hier nicht greift und die private Veräußerung nicht besteuert wird.
Als Quelle dafür bringe ich mal:
Die Steuerbarkeit des Veräußerungsvorgangs erfordert die vorherige Anschaffung des veräußerten WG. Die Veräußerung selbst hergestellter WG ist von der Ausnahmeregelung des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 für selbst errichtete Gebäude abgesehen unbeachtl. (z. B. BFH XI R 26/02 v. 10. 9. 03, BStBl II 04, 218 u. FG Mstr v. 3. 5. 11, EFG 11, 1877; rkr. zur Zufallserfindung).
Der Begriff Anschaffung ist i. S.d. § 6 und § 255 Abs. 1 HGB auszulegen (st. Rspr.; z. B. BFH IX R 5/02 v. 20. 4. 04, BStBl II 04, 987 m. w. N.; s. auch Rz. 182): Die Anschaffung setzt damit den entgeltl. Erwerb eines WG (z. B. durch Kauf, Tausch oder Kapitalerhöhung; hierzu BFH IX R 36/01 v. 21. 9. 04, BStBl II 06, 12) von einem Dritten (s. § 6 Rz. 98) voraus.
Ergo müsste es auch so sein das man selbst erzeugte Coins Prozentual von den gekauften abzieht und nur dafür Steuern zahlen müsste.........
Ob nun 50%, oder welcher andere Prozentsatz spielt weniger eine Rolle, vielmehr müsste sich analog zu den steuerlichen Regelungen zu Wertpapierdepots die FIFO-Regelung anbieten. Es ist also "zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapier zuerst veräußert wurden". (§ 20 Abs. 4 S. 7)
Zwar spricht man hier explizit von Wertpapieren und auch von "angeschafft", allerdings hat die Regelung ihren Ursprung im Bedarf für eine einheitliche Berechnung der Haltedauer von Wirtschaftsgütern, die nicht mehr einzeln identifiziert werden können. Damit sollte es analog auch für Bitcoins und auch für zugeflossene (nicht angeschaffte) gelten.
(Ebenfalls analog gilt dann: "Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen." [§ 20 Abs. 4 S. 1])
Bei
im Pool gemineten Bitcoins liegt nach meiner Lesart ebenfalls keine Anschaffung vor. Hier sind die Bitcoins zugeflossen und nicht entgeltlich erworben worden.
Wenn deine Tätigkeit allerdings als gewerblich einzustufen ist, dann sieht das alles etwas anders aus.
Generell könnte beim Verkauf selbst gemineter Bitcoins dann Umsatzsteuer fällig werden. Wohl dann auch Gewerbesteuer.
Und deine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sind natürlich auch in der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Mit dem gewerblichen Teil habe ich mich aber nicht weiter beschäftigt.
Doch auch die nicht-gewerbliche, ausschließlich gelegentlich private Tätigkeit innerhalb eines Mining-Pools müsste meiner Meinung nach steuerlich berücksichtigt werden. Und zwar als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG). Dann natürlich aber mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses.
Beste Grüße!