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Re: Krankenkasse Selbstzahler und Gewinne aus Kryptogewinnen
by
herrykerry
on 21/12/2021, 18:37:00 UTC
⭐ Merited by gdm41 (1)
Ich hol den Thread mal hoch, da sich meine Krankenkasse gemeldet hat. Ich hatte vorher ganz normal meinen Einkommenssteuerbescheid hingeschickt. Reicht ihnen nicht, sie wollen mehr infos (Nachweise über Höhe und Zeitpunkte der Veräußerungsgewinne). Hab denen jetzt mein Steuerbericht von meiner Cointrackingsoftware geschickt.

Wenn die Krankenkasse die 1 Jahres Haltefrist nicht anerkennt, kotz ich im Strahl.


Falls sie sich querstellen würde ich mal folgende Argumentation versuchen:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Freiwillig-versichert-Beitragspflicht-steuerfreies-privates-Veraeu%C3%9Ferungsgeschaeft--f295972.html

Dazu auch das Urteil auf das sich bezogen wird:

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2015/BSG/Beruecksichtigung-von-Einkuenften-aus-Kapitalvermoegen-bei-der-Bemessung-der-Beitraege-fuer-freiwillige-Mitglieder-der-gesetzlichen-Krankenversicherung-Gewinne-aus-der-Beteiligung-an-geschlossenen-Immobilienfonds

Interesssante Stelle in diesem Urteil:
"Ob und in welchem Umfang Einnahmen aus Kapitalvermögen anfallen, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig wiederum allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen die erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung steuerrechtlich anerkannter einkommensmindernder Aufwendungen ausweist (zur insoweit nicht gebotenen, sondern nur fakultativen beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Sparer-Freibetrags vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20)."

und

"Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen des Klägers oder gar in Situationen mit noch deutlich komplexeren Finanzprodukten selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133 , 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 23)."