
… Gab es für die über 200 Verstöße eigentlich Bußgelder?
Hier ein Auszug aus der Antwort des Deutschen Bundestages:
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Aufgrund Ihrer Anzeige wurde hier geprüft, ob ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung des Bundestagspräsidenten vom 07. September 2021 und damit eine Ordnungswidrigkeit gemäß 112 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorliegt.
Im Ergebnis dieser Prüfung teile ich Ihnen hiermit abschließend mit, dass die. Verfahren eingestellt wurden. Ordnungswidrigkeiten nach 112 Abs. 1 OWiG können gemäß 112 Abs. 3 OWiG von Mitgliedern des Deutschen Bundestages nicht begangen werden.
Soweit einzelne Beteiligte zum Zeitpunkt des Vorfalls (noch) nicht Mitglied des Deutschen Bundestages waren, wurden die Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen eingestellt.
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