.. nicht mehr ohne weiteres erlaubnisfrei möglich.
Ok, aber er wollt ja wissen, ob das illegal is, nich ob er ne Erlaubnis braucht.

Konkret in Deutschland greifen hier wohl die Definitionen der Kryptoverwahrgeschäfte im KWG, sobald man eine solche Dienstleistung anbietet,..
Das definiert die BaFin aber anders,
da heißt esDen gesetzlichen Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts erfüllt, wer:
Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen
für andere
verwahrt, verwaltet und sichert.
Der Mixer verwahrt, verwaltet und sichert ja nix,
passt da schon eher in die BaFin-Definition der "klassischen" Finanzdienstleistungsinstitute:
Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt sowie in andere Kryptowerte anbieten, sind regelmäßig bereits Finanzdienstleistungsinstitute und damit geldwäscherechtlich Verpflichtete, ..
von daher dürfte
vollständiges KYC und AML schon hinkommen.
Aber auch das machts ja nich illegal, nur sehr sehr kompliziert und vermutlich teuer.