Es dürfte bei der Geldwäsche am Ende entscheidend sein, ob die Betreiber leichtfertig also fahrlässig handeln. Paragraf 261 Abs. 6 StGB „Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die FinCEN in den USA sieht Mixing-Dienste ja als Geldtransfer-Dienste an, ähnlich wie z.B. Paypal. Daher unterliegen Mixer in den USA bspw. auch einer Registierungspflicht die mWn. bis hin zu KYC und AML geht. Das hat CM sicher nicht verlangt
Hab das ganze jetzt natürlich lediglich aus deutscher Sicht betrachtet

. International, besonders in den USA sieht es ja immer nochmal anders aus. Was ich sehr interessant finde ist ja wiederum, dass Chipmixer wohl von Deutschland aus betrieben wurde und ob dann ausgeliefert werden würde.