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Ethereum Staking: Steuern und Handhabung bei Börsen (Kraken)
by
marcoreus
on 25/08/2024, 13:12:20 UTC
Hallo,
ich habe eine recht spezielle Steuerfrage auf das anteilige Staking von ETH via Börsentoken auf einer Kryptobörse (in meinem Fall kraken.com), die Raum zur Interpretation offen lässt.

Hintergrund:
Es geht um den Zeitraum VOR dem ETH Merge also zwischen 2020 und 2023. Börsen haben das anteilige Staking (Liquid Staking) angeboten mit Beträgen auch unter 32 ETH. ETH wurde intern in ETH2 getauscht, da es vor dem Merge die Unterteilung zwischen Beacon Chain und Legacy Ethereum Chain gab. Der interne ETH2 Token war allerdings nicht außerhalb von kraken handelbar und meines Wissens nach auch kein eigenständiger ERC20 Token, anders als z.B. der Lido Token stETH.

Der Start vom Staking stellt eine Veräußerung von ETH und eine Anschaffung von ETH2 dar. Mitte 2024 hat Kraken dann ETH2 automatisch in ETH veräußert. Ich glaube das lag an der Migration zur DLT Finance? Somit stellt dies eine Veräußerung von ETH2 und eine Anschaffung von ETH dar.

Frage:
Da der intere Börsentoken ETH2 komplett intern verwendet wurde, stelle ich mir schon die Frage, ob ich nicht ETH2 und ETH einfach gleich setzen soll? So kommt es zu keinem Neubeginn der 1-Jahresfrist für jene ETH. Beim Staking über Liquid Staking Anbieter wie Lido würde ich anders argumentieren und dort kommt es definitiv zu einer Veräußerung.

Ich denke Finanzämter würde bei Nachfrage beide Argumentationen verstehen. Wie habt ihr das gehandhabt?